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  • 01.07.2006 | Insolvenz

    Insolvenz und Arbeitseinkommen des Schuldners: Das müssen Sie wissen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Bei vielen Schuldnern sind Lohnpfändungen vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens die Regel. Der folgende Beitrag befasst sich mit den Auswirkungen des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens auf die Lohnansprüche des Schuldners, wenn Einzelvollstreckungen mit der Gesamtvollstreckung zusammentreffen. Dabei ist Folgendes zu beachten:  

    1. Insolvenzeröffnungsverfahren

    a) Anordnung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen

    Bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann das Insolvenz-gericht nach Zulassung eines InsO-Antrags als Präventivmaßnahmen vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu Lasten von Gläubigern einleiten. Wenn – wie dies regelmäßig der Fall ist – bereits Lohnpfändungen vorliegen, sind zwangsläufig in diesem Stadium Arbeitgeber als Drittschuldner davon betroffen. Als zulässige Sicherungsmaßnahmen kommen in Betracht:  

     

    • Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO),
    • Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 InsO),
    • Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO) und
    • Erlass von Vollstreckungsverboten durch Untersagung bzw. einstweiliger Einstellung von Mobiliarvollstreckungen, wie z.B. Lohnpfändungen (§ 21 Abs. 2. Nr. 3 InsO).

     

    Praxishinweis: Insbesondere im Fall des § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO wird der gerichtliche Beschluss neben der öffentlichen Bekanntmachung im Internet, Bundesanzeiger oder Handelsblatt (§ 9 Abs. 1 InsO) den Drittschuldnern (Arbeitgeber) gesondert zugestellt (§ 23 Abs. 1 S. 2 InsO). Achtung: Die Wirkungen des allgemeinen Verfügungsverbots treten bereits mit dem Ablauf des zweiten Tages nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung ein (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO). Die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an die Beteiligten genügt (§ 9 Abs. 3 InsO).