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  • 01.01.2000 · Fachbeitrag · Insolvenz und Vollstreckung

    Erhöhen Sie Ihre Befriedigungsaussichten im Verbraucherinsolvenzverfahren

    | Seit dem 1. Januar 1999 ist die Insolvenzordnung in Kraft und damit auch die Möglichkeit für persönliche Schuldner, auf Grund der Restschuldbefreiung schuldenfrei zu werden. Die meisten Schuldner, die ein solches Verfahren beschreiten, besitzen - wenn überhaupt - nur ihr pfändbares Einkommen im Sinne der § 850c ZPO, §§ 35, 36 InsO, das im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung dient (§ 1 InsO). Im Endeffekt erhält der Gläubiger - zumindest wenn mehrere Gläubiger vorhanden sind - daher oftmals nur eine geringe Quote auf seine Forderung. Es gibt allerdings Möglichkeiten, diesen Anteil zu erhöhen. Im folgenden Beitrag soll dies erläutert werden. |