03.11.2008 | Insolvenz
Unerlaubte Handlung und Vollstreckung:
Das müssen Sie beachten
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
In der Praxis herrscht häufig Unklarheit darüber, inwieweit aufgrund einer Forderung, die – zumindest auch – als Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung tituliert ist, eine Lohnpfändung trotz der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fortgesetzt werden kann. Der folgende Beitrag erläutert Ihnen hierzu die maßgeblichen Eckpunkte auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung.
Diese Entscheidung des BGH müssen Sie kennen
Der BGH hat durch Beschluss vom 27.9.07 (VE 08, 8) entschieden, dass eine Vollstreckung in die nach § 850f Abs. 2 ZPO erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners, d.h. in die Differenz zwischen dem notwendigen Unterhalt einerseits und den Pfändungsfreibeträgen nach § 850c ZPO andererseits, u.a. nur Neugläubigern von Deliktsansprüchen, nicht aber Deliktsgläubigern gestattet ist, die am Insolvenzverfahren teilnehmen.
Gläubigern, die ohnehin an der gemeinschaftlichen Befriedigung im Insolvenzverfahren beteiligt sind, soll so kein zusätzlicher Vollstreckungszugriff gestattet werden.
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