01.12.2005 | Insolvenzrecht
Wie beweist der Insolvenzverwalter seine Berechtigung als Rechtsnachfolger?
Der Insolvenzverwalter muss den Fortbestand seiner Berechtigung als Rechtsnachfolger i.S.d. § 727 Abs. 1 ZPO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen (BGH 5.7.05, VII ZB 16/05, ZIP 05, 1474, Abruf-Nr. 052246). |
Praxishinweis
Die Erteilung der titelumschreibenden Klausel nach § 727 ZPO setzt voraus, dass die Rechtsnachfolge durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen, dass sie offenkundig ist oder aber der Schuldner und weitere Betroffene die Rechtsnachfolge auf Anhörung nach § 730 ZPO eingesteht. Diese Voraussetzungen hat der BGH hier als nicht gegeben angesehen.
Die beglaubigte Kopie des Eröffnungsbeschlusses und der Bestallungsurkunde sind keine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Auf Grund der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses im Bundesanzeiger ist zwar offenkundig, dass der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Es ist aber dadurch der erforderliche Nachweis, dass er dieses Amt auch weiterhin innehat, nicht geführt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das AG die öffentlichen Bekanntmachungen auf der Webseite www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht hat. Gemäß § 1 S. 1 InsIntBekV ersetzt die Veröffentlichung im Internet diejenige im amtlichen Verkündungsblatt, wenn sie durch die Landesjustizverwaltung für das Gericht bestimmt worden ist. Auf der genannten Webseite würden damit nur die Entscheidungen öffentlich bekannt gemacht, deren Veröffentlichung in der InsO vorgeschrieben ist. Zu diesen Entscheidungen gehört die Entlassung des Insolvenzverwalters aber nicht. Ob der einmal bestellte Verwalter noch im Amt ist, lässt sich so nicht ermitteln.
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