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  • 01.07.2006 | Kontenpfändung

    Pfändung von Kontoauszügen: So gehen Sie nach der BGH-Entscheidung richtig vor

    In VE 06, 25, wurde darüber berichtet, dass der Anspruch auf Kontoauszüge nicht pfändbar ist. In der dortigen Checkliste hatten wir dennoch empfohlen, den Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Herausgabe der Kontoauszüge zu pfänden. Grund: Der BGH hatte in seiner betreffenden Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass es zu Lasten des Gläubigers geht, dass der PfüB im konkreten Fall nicht hinreichend bestimmt war (8.11.05, XI ZR 90/05, Abruf-Nr. 053558).  

     

    Mehrere Leser teilten daraufhin mit, dass es diesbezüglich in der Vollstreckungspraxis zu Problemen mit manchen Gerichten kommt – vor allem in den neuen Bundesländern. Zumeist wurde das Rechtsschutzbedürfnis der Pfändung von Kontoauszügen versagt. Denn der Gläubiger begehrt grundsätzlich, das Kontoguthaben und etwaige andere Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner zu pfänden. Diese Ziele seien aber mit dem erlassenen PfÜB erreicht.  

     

    Die Folge dieser Auffassung ist, dass die Gerichte insofern zeitaufwändige Zwischenverfügungen erlassen. Dies birgt die Gefahr, dass zwischenzeitlich andere Gläubiger auf den Anspruch zugreifen. Insofern kann sich für den Rechtsanwalt durchaus das Problem einer Haftung ergeben.