01.10.2006 | Kontoschutz
Verfügungen des Schuldners bei im Soll befindlichem Konto möglich
Kann der Schuldner über die im Kontokorrent verbuchten Gehaltszahlungen seines Arbeitgebers bzw. den pfändungsfreien Anteil hiervon wegen eines Debetsaldos und fehlender (Dispo-)Kreditabrede gegenüber seiner Bank nicht verfügen, fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für einen gegen die Kontopfändung des Gläubigers gerichteten Antrag auf Kontenschutz gemäß § 850k ZPO (VG Freiburg 4.5.06, 5 K 624/06, n.v., Abruf-Nr. 062847). |
Praxishinweis
Die Entscheidung betrifft einen in der Praxis häufig vorkommenden Fall. Im Kern geht es um die Frage, ob der Schuldner berechtigt ist, einen Schutzantrag beim Vollstreckungsgericht nach § 850k ZPO zu stellen, wenn sein Konto zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Soll aufweist und sich dies durch eine noch auszuführende Überweisung nicht ändert. Es muss zunächst zwischen den Beteiligten streng unterschieden werden:
Zwar spricht der Wortlaut des § 850k ZPO („Guthaben“) zunächst gegen die Zulässigkeit eines Schutzantrags. Dennoch entspricht es allgemeiner Ansicht, dass ein Pfändungsschutz auch zulässig und begründet ist, wenn – ohne Pfändung von Lohnansprüchen – das Bankkonto gepfändet wird und wenn infolge der Verrechnung durch die Bank kein Aktivsaldo vorhanden ist (LG Koblenz 22.8.06, 2 T 643/06, n.v.). Achtung: Ist das Schuldnerkonto auch nach Gutschrift im Soll, geht die Pfändung des gegenwärtigen Saldos ins Leere. Beim Bankkonto schließt aber die Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung der künftigen Tagessalden auch Auszahlungen an den Schuldner und Ausführungen seiner Überweisungsaufträge aus. Hierauf sollte also der Gläubiger unbedingt achten!
Um eine Kontoüberweisung wie Bargeld zu schützen, wird daher bei einem debitorisch geführten Schuldnerkonto die von § 850k ZPO erfasste Überweisung als „Guthaben“ verstanden. Hieraus folgt zugunsten des Schuldners, dass eine Pfändung aufzuheben ist, wenn und soweit sich bei einem debitorischen Konto Pfändungswirkungen für den zeitanteilig errechneten Freibetrag ergeben (LG Dortmund NJW-RR 02, 428; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 11; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn. 1284a, b).
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