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  • 01.02.2010 | Kontoschutzreform

    Erhöhung der Sockelfreibeträge: So können Gläubiger vorsorgen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    In VE 10, 1, haben wir begonnen, über die konkreten Auswirkungen der Kontoschutzreform auf Gläubiger durch das sogenannte „P-Konto“ zu berichten. Der folgende Beitrag schließt hieran an.  

     

    Aufstockung des Sockelfreibetrags möglich

    Während § 850k Abs. 1 ZPO n.F. für den Schuldner einen automatischen Basis-Pfändungsschutz von derzeit 985,15 EUR vorsieht, gibt ihm § 850k Abs. 2 ZPO vier Möglichkeiten, diesen Betrag zu erhöhen:  

     

    1. Der Schuldner gewährt einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt (§ 850k Abs. 2 Nr. 1a ZPO n.F.).

     

    Praxishinweis: Schon wegen des Wortlauts der Vorschrift („gewährt“) kommt es darauf an, dass der Schuldner zum einen tatsächlich Unterhalt leistet (BAG NJW 08, 2606; NJW 89, 2958; LG Kassel JurBüro 04, 558; LG Göttingen JurBüro 99, 271). Zum anderen muss aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (nicht freiwilligen bzw. vertraglichen; LG Osnabrück JurBüro 99, 45) Unterhalt geschuldet werden. Hierauf sollten Gläubiger unbedingt achten. Denn die Praxis lehrt, dass Schuldner bewusst Unterhaltsberechtigte benennen, ohne tatsächlich Unterhalt zu zahlen!

     

    Checkliste: (Nur) diesen Personen muss der Schuldner gesetzlich Unterhalt zahlen
    • seinem Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361 BGB),
    • einem früheren Ehegatten (§§ 1569 bis 1586a BGB, § 26 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 2 EheG),
    • einem Lebenspartner i.S.d. LPartG,
    • einem früheren Lebenspartner i.S.d. LPartG,
    • einem Verwandten in gerader Linie (Kinder, auch nichteheliche, Enkel, Eltern, Großeltern, Adoptivkindern; nicht hingegen Geschwister, Stief- oder Pflegekinder; BGH NJW 69, 2007) und
    • der Mutter eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l, 1615n BGB).
    Die höheren Pfändungsfreigrenzen gelten auch, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner verdienen und bei beiden gepfändet wird (BAG MDR 75, 695). Unerheblich ist demnach, ob das Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners unter oder über dem des Schuldners liegt (BAGE 42, 54; BAG NJW 66, 903).
    Tipp: Der Gläubiger sollte in solchen Fällen einen Antrag auf (teilweise) Nichtberücksichtigung des Mitverdieners gemäß § 850c Abs. 4 ZPO stellen (BGH VE 04, 169; vgl. auch Jüngst/Mock, VE 00, 119, 130; 01, 13, 105, 154; 03, 80).