02.07.2010 | Kontoschutzreform
Schuldner bezieht Sozialleistungen bzw. Kindergeld: Das müssen Gläubiger beachten
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Schuldner beziehen häufig Sozial- und/oder Kindergeldleistungen. Im Rahmen einer Kontopfändung nach neuem Recht gilt es hierbei folgende Besonderheiten zu beachten.
Schuldner hat kein P-Konto
Werden dem gepfändeten Konto Sozial- und/oder Kindergeldleistungen gutgeschrieben, gilt die bis zum 30.6.10 geltende Rechtslage weiterhin über den 1.7.10 hinaus. Dem Schuldner stand nach bisherigem Recht ein besonderer Kontopfändungsschutz für Sozialleistungen (§ 55 SGB I) und Kindergeld (§ 76a EStG) zu.
Die durch die Gutschrift einer Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder von Kindergeld entstandene Forderung war generell binnen 7 Tagen seit der Gutschrift auf dem Konto des Berechtigten unpfändbar.
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