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  • 03.05.2011 | Kosten

    Gebühr nach VV 2300 bei Tätigkeit vor Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage

    Die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts vor Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage löst die allgemeine Gebühr für das Betreiben des Geschäfts aus (BGH 13.1.11, IX ZR 110/10, Abruf-Nr. 110681).

     

    Sachverhalt

    Durch notariellen Vertrag erklärte der Kläger, der Beklagten ca. 70.000 EUR als Darlehen zu schulden. Wegen dieses Anspruchs unterwarf er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde. Ein Jahr später verkaufte er der Beklagten seinen ideellen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Hausgrundstück. In dem Vertrag vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte anstelle eines Kaufpreises auf die Darlehensforderung verzichtete. Der Vertrag wurde vollzogen. Trotz dieses Umstands forderte die Beklagte durch ihren Anwalt den Kläger auf, das Darlehen nebst Zinsen zurückzuzahlen. In dem Aufforderungsschreiben wurde dem Kläger unter Androhung der Zwangsvollstreckung eine Zahlungsfrist gesetzt. Der Kläger ließ die Forderung durch seine Anwälte unter Hinweis auf die Verrechnung im notariellen Kaufvertrag zurückweisen. Zugleich forderten seine Anwälte die Beklagte zur Abgabe einer Vollstreckungsverzichtserklärung auf und kündigten für den Fall der Weigerung eine negative Feststellungsklage an. Die Beklagte gab daraufhin die gewünschte Verzichtserklärung ab und gestand zu, dass die Darlehensforderung erloschen sei.  

     

    Der Kläger fordert Ersatz der zur Abwehr der Darlehensforderung durch die Einschaltung seiner Rechtsanwälte entstandenen Kosten in Höhe einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Das AG hat nur den Gebührentatbestand Nr. 3309 VV RVG (Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung) als erfüllt angesehen und dem Kläger ein hälftiges Mitverschulden an der Schadensentstehung zugerechnet, weil er trotz klarer Rechtslage sogleich Rechtsanwälte beauftragt habe. Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der BGH hält sie für unbegründet.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die beauftragten Rechtsanwälte mussten den Bestand des titulierten Anspruchs prüfen, über den die Parteien eine Verrechnungsabrede getroffen hatten. Die so entfalteten Tätigkeiten lösten die Geschäftsgebühr aus.