03.07.2008 | Kostenpraxis
Vergleichskosten müssen durch den Schuldner übernommen werden
In der Praxis kommt es bei Forderungspfändungen immer wieder vor, dass Gläubiger im Vorfeld von Vollstreckungsmaßnahmen Ratenzahlungsangebote des Schuldners schriftlich akzeptieren. Hierfür machen sie dann eine 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 RVG-VV als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Rahmen von nachfolgend ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen geltend. Dabei ist zu beobachten, dass Gläubiger oft den Fehler machen, sich insoweit nicht hinreichend abzusichern.
Das sagt der BGH
In seinem Beschluss vom 24.1.06 (VE 06, 91) sagt der BGH unmissverständlich: Nur die vom Schuldner übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Fehlt es an einer Kostenübernahme, kommt die Kostenregelung des § 98 ZPO zum Tragen: Danach sind die Kosten eines Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen.
An einer Übernahme der Kosten des Vergleichs fehlt es insbesondere in dem praktisch häufigen Fall des telefonischen Angebots einer Ratenzahlungsvereinbarung durch den Schuldner und der daraufhin erfolgten schriftlichen Annahme durch den Gläubiger. Auch wenn in einem solchen Bestätigungsschreiben durch den Gläubiger darauf hingewiesen wird, dass eine Einigungsgebühr durch die Annahme des Vergleichs entsteht, begründet dies noch nicht die Möglichkeit, diese als notwendige Kosten gegen den Schuldner beizutreiben bzw. diese gar festsetzen zu lassen (AG Koblenz 29.4.08, 23 M 441/08, n.v.). Dies gilt auch, wenn der Schuldner tatsächlich die vereinbarten Raten zahlt.
Kosten fallen dem Gläubiger zur Last
Will der Rechtsanwalt dennoch nicht auf die durch den abgeschlossenen Vergleich angefallene Einigungsgebühr verzichten, kann er diese nur von der eigenen Partei fordern. Er kann sie – wie folgt – nach § 11 RVG gegen den Mandanten festsetzen lassen. Letzteres ist aber nur möglich, wenn die Kosten in einem gerichtlichen Verfahren entstanden sind, wozu auch das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher zählt (vgl. Anm. zu Nr. 1003 RVG-VV).
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