01.06.2011 | Kurz berichtet
Insolvenz: Was dürfen Inkassounternehmen?
In der gerichtlichen Insolvenzpraxis stellt sich für Inkassounternehmen immer wieder die Frage, welche Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen. Die folgende Checkliste gibt hierzu einen Überblick.
Checkliste: Inkassounternehmen im Insolvenzverfahren - Was ist erlaubt? |
Verfahrensabschnitt | Vertretung zulässig | Vertretung unzulässig | außergerichtlicher Einigungsversuch | x | | gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren | x | | Stellen des Insolvenzantrags für Gläubiger | | x | Korrespondenz mit Gutachter | x | | Korrespondenz mit vorläufigem Insolvenzverwalter | x | | Korrespondenz mit Gericht | | x | Entgegennahme des InsO-Eröffnungsbeschlusses | x | | Teilnahme am Berichtstermin | | x | Anmeldung von Forderungen | x | | Teilnahme am Prüfungstermin | x | | Korrespondenz mit InsO-Verwalter/Treuhänder im Prüfungsverfahren | x | | Korrespondenz mit Gericht im Verfahrensabschnitt der Forderungsanmeldung/-prüfung | x | | Teilnahme an sonstigen Gläubigerversammlungen | | x | Teilnahme am Schlusstermin | | x | Anträge (Versagungsanträge etc.) im schriftlichen Verfahren | | x | Akteneinsicht | | x | |
In der gerichtlichen Insolvenzpraxis stellt sich für Inkassounternehmen immer wieder die Frage, welche Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen. Die Checkliste gibt hierzu einen Überblick.
Quelle:
Ausgabe 06 / 2011 | Seite 91 | ID 145572