31.03.2011 | Kurz berichtet
Keine Einwendungen des Schuldners gegen die Klauselerteilung im Erinnerungsverfahren
Erhebt der Schuldner im Erinnerungsverfahren Einwendungen gegen die Klauselerteilung, dürfen diese nicht berücksichtigt werden (LG Detmold 26.1.11, 3 T 20/11). Grund: Das Vollstreckungsorgan ist an die Klausel gebunden. Der Schuldner kann nur über die Klauselerinnerung oder -gegenklage zu seinem Ziel gelangen.
Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 55 | ID 143492