· Fachbeitrag · Ratenzahlungsvereinbarung
Das ist im Hinblick auf die Vollstreckung zu beachten
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der Praxis werden regelmäßig bei Prozessvergleichen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, Anwaltsvergleichen (§§ 796a bis 796c ZPO) oder notariellen Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen. Im Hinblick auf eine künftige Vollstreckung sollten Gläubiger dabei sorgfältig abwägen, welche materiell-rechtlichen Abmachungen sie dabei treffen, sonst wird eine Zwangsvollstreckung erschwert. |
1. Möglichkeiten von materiell-rechtlichen Vereinbarungen
Regelmäßig werden bei Zahlungserleichterungen in Vergleichen oder vollstreckbaren notariellen Urkunden
- Verfallsklauseln (s. u., 2.),
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