02.02.2011 | Kurz berichtet
Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung
Gegen die Beklagte B. war ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen. Im Folgenden war für B. die Höhe der noch an Kläger K. zu leistenden Beträge unklar. B. bat K. daher, ihr eine Forderungsaufstellung zu übersenden. K. reagierte erst Monate später - mittels Aufforderungsschreiben. B. glich die Forderung aus, nicht jedoch die Kosten des Aufforderungsschreibens, die K. nun einklagte. Das AG Mainz wies die Klage mangels materiellem Kostenerstattungsanspruch ab (9.12.10, 89 C 172/10, Abruf-Nr. 110060). Es handelte sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. B. hatte dem K. keinen Anlass gegeben, anzunehmen, sie wolle endgültig nicht mehr zahlen.
Eingesandt von Nadja Weiler, Rechtsassistentin, Ingelheim
Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 19 | ID 141937