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  • 02.03.2011 | Kurz berichtet

    Pflicht des Drittschuldners zur Erstattung außergerichtlicher Kosten des Gläubigeranwalts

    Das OLG Dresden hat jüngst wie folgt entschieden (1.12.10, 1 U 475/10, Abruf-Nr. 104258, rechtskräftig): Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO auch für die Kosten einer außergerichtlichen anwaltlichen Aufforderung zur Zahlung der gepfändeten Forderung. Die Zahlungsaufforderung ist eine Vorstufe der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs und von der wiederholten Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung zu unterscheiden, deren Kosten nicht von der Ersatzpflicht des § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO umfasst sind (Anschluss an BGH NJW-RR 06, 1566). Die verspätete Abgabe der Drittschuldnererklärung ist für den Schaden des Gläubigers in Gestalt außergerichtlicher Anwaltskosten für die Zahlungsaufforderung kausal geworden, wenn der Antrag zur außergerichtlichen Geltendmachung der gepfändeten Forderung nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Abgabe der Drittschuldnererklärung und vor deren verspäteter tatsächlichen Abgabe erteilt wurde (Anschluss an BGH NJW 10, 1674 zu § 788 ZPO). Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung begründet keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflichten des Gläubigers, wenn der Drittschuldner nicht zuvor zu erkennen gegeben hat, dass er ohne gerichtliche Inanspruchnahme nicht leisten werde.  

     

    Der Rechtsanwalt erhält für die gegen den Drittschuldner gerichtete Tätigkeit die gleichen Gebühren wie für jeden anderen Auftrag zur Mahnung oder Klageerhebung (hier: 1,3 Geschäftsgebühren gemäß Nr. 2300 RVG-VV), diese ist nicht durch die Vollstreckungsgebühr abgegolten (Anschluss an BGH NJW 10, 1674).  

    eingesandt von RA Dr. Martin Clausnitzer, LL.M, Freiburg  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 38 | ID 142644