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  • 01.10.2006 | Leser-Erfahrungsaustausch

    Der Vollstreckungs-Tipp des Monats

    Häufig sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen. Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.  

     

    Heute berichten wir über den Fall unserer Leserin, Rechtsanwaltsfachangestellte Lia Bruckner, Erlangen. Sie konnte durch besondere Aufmerksamkeit ihren Vollstreckungserfolg erzielen.  

     

    Vollstreckungs-Tipp des Monats: Vermögensverzeichnis lesen!

    Unsere Leserin hatte es mit einer Schuldnerin, S., zu tun, die es beinahe meisterlich verstand, sich der Vollstreckung zu entziehen. S. zog alle Register der Verschleierungs- bzw. Verzögerungstaktik: Sie bot Ratenzahlungen an, die sie nicht einhielt, war mehrfach „unbekannt verzogen“ und hatte – natürlich – in anderer Sache bereits eine eV abgegeben. Endlich gelang es unserer Leserin, S. zur erneuten eV zu zwingen. Und siehe da: S. hatte inzwischen Arbeitseinkommen und eine Bankverbindung. Allerdings teilte der Arbeitgeber A. der S. als Drittschuldner lapidar mit, das Einkommen der S. liege unter den Pfändungsfreigrenzen. War tatsächlich nichts zu machen? Unsere Leserin nahm sich noch einmal das Vermögensverzeichnis vor. Und siehe da: S. hatte angegeben, dass sie ein minderjähriges Kind, K., habe, das beim Vater lebe. Für K. zahle sie keinen Unterhalt. Dies teilte unsere Leserin sofort A. mit. Sie fügte dem Schreiben die Tabelle der pfändbaren Beträge bei. Schon am Monatsende überwies A. den ersten Betrag.