23.12.2009 | Leserforum
Anforderung des Vermögensverzeichnisses: Originaltitel oder Abschrift vorlegen?
Eine Leserin teilte uns folgenden Sachverhalt mit: Der Gläubiger beantragt die Übersendung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses und legt dabei den zugrunde liegenden Titel in Kopie vor. Das AG verlangt jedoch das Original des Titels. Zu Recht?
Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist: Handelt es sich bei der beantragten Übersendung der Abschrift des Vermögensverzeichnisses um eine Vollstreckungshandlung oder nicht? Bejaht man diese Frage, sind die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung also auch die Originaltitelvorlage erforderlich.
Das FG Münster hat entschieden, dass bereits die Frage an das AG, ob der Schuldner im dortigen Schuldnerverzeichnis mit einer eidesstattlichen Versicherung eingetragen ist, eine verjährungsunterbrechende Vollstreckungshandlung darstellt (EFG 96, 462 = KKZ 97, 31). Dies gilt allerdings nur, wenn das Gericht daraufhin mitteilt, dass tatsächlich eine Eintragung vorliegt.
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