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  • 30.07.2010 | Leserforum

    Auskunftsanordnung im PfÜB

    Der Schuldner ist u.a. nach § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen. Erteilt der Schuldner sie nicht, ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern (§ 836 Abs. 3 S. 2 ZPO). Trotz dieses eindeutigen Gesetzeswortlauts lehnen immer wieder Gerichte die Aufnahme der Anordnung im PfÜB ab. Ein Leser teilte uns mit, dass ihm dies bei folgenden Fragen geschehen ist:  

     

    Übersicht: Die Fragen unseres Lesers
    • Bezieht der Schuldner und wenn ja, in welcher Höhe
    • 13. oder 14. Monatsgehalt,
    • Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld oder
    • vermögenswirksame Leistungen oder Naturalleistungen?

     

    • Ist der Schuldner verheiratet?
    • wenn ja, bezieht der Ehegatte eigenes Einkommens und in welcher Höhe?

     

    • Ist der Schuldner minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet?
    • wenn ja, sind vollständiger Name, Geburtsdatum und ladungsfähige Anschrift anzugeben,
    • wenn ja, wird Natural- oder Barunterhalt geleistet?
    • haben die Unterhaltsberechtigten eigene Einkünfte?
     

    Die Gerichte geben regelmäßig zur Begründung an: Der Auskunftsanspruch des Gläubigers im Offenbarungsverfahren sei nach §§ 899 ff. ZPO zu verfolgen. Diese Ansicht ist falsch.  

     

    Zum Inhalt des PfÜB kann die ausdrückliche Feststellung der Offenbarungspflicht des Schuldners nach § 836 Abs. 3 S. 2 ZPO gehören (Steder, MDR 00, 438; Behr, JurBüro 00, 230; Hornung, Rpfleger 98, 381; a.A. Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 622). Denn eine solche Formulierung gibt deklaratorisch nur das wieder, was das Gesetz beabsichtigt, nämlich alle erheblichen Tatsachen und wesentlichen Umstände zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung und zu ihrer Durchsetzung zu ermitteln (BGH VE 09, 94 und 116).