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  • 01.02.2006 | Leserforum

    Besetzung im Erkenntnisverfahren gilt auch für die Vollstreckung

    Ein Leser schilderte uns folgenden Fall: Das Prozessgericht hat in der Besetzung der gesamten Kammer beim LG die Beklagte verurteilt, eine unvertretbare Handlung vorzunehmen. Ursprünglich war eine Einzelrichterin für das Erkenntnisverfahren zuständig. Nach deren Ausscheiden wurde sie durch eine Richterin auf Probe ersetzt, die noch nicht ein Jahr Zivilrichterin war, so dass das Verfahren zur Kammer übernommen und dort entschieden wurde. Nachdem die Beklagte ihrer Verpflichtung nicht nachkam, hat die Klägerin als Gläubigerin den Erlass eines Zwangsmittelbeschlusses beantragt. Nachdem die Richterin auf Probe durch eine auf Lebenszeit ernannte Richterin ersetzt war, entschied diese über den Antrag. Hiergegen wendet sich nun die Beklagte. Zu Recht?  

     

    Ja. Das OLG Celle hat jüngst entschieden, dass die vollbesetzte Kammer, die im Erkenntnisverfahren den Vollstreckungstitel geschaffen hat, auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zuständig ist. Die Zuständigkeit des Einzelrichters kann nicht nach § 348 ZPO begründet werden (OLG Celle 21.7.04, 4 W 129/04, Abruf-Nr. 042201). Begründung: Die Entscheidung der Einzelrichterin beruht auf einem Verstoß gegen den gesetzlichen Richter. Als unheilbarer Verfahrensmangel führt dieser nach § 295 Abs. 2 ZPO zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an den gesetzlichen Richter, also die Kammer in voller Besetzung.  

     

    Nach §§ 887, 888 ZPO ist für Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren das Prozessgericht zuständig. Hat die Kammer den Vollstreckungstitel geschaffen, ist es auch als Prozessgericht zur Entscheidung im Vollstreckungsgericht berufen. Dabei ist unerheblich, worauf die Zuständigkeit der Kammer beruht, insbesondere ob diese allein auf § 348 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zurückgeht, d.h. die Zuständigkeit sich daraus ergibt, dass der sonst zuständige Einzelrichter noch Richter auf Probe mit weniger als einem Jahr Zivilrichtertätigkeit sei. Auch wenn die Voraussetzungen des § 348 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Vollstreckungsverfahren nicht mehr gegeben seien, geht das Verfahren nicht wieder auf den Einzelrichter über. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Norm.