01.03.2005 | Leserforum
Bestimmung des pfändbaren Betrags
Unser Leser, Rechtsbeistand Horst Hiemisch, Lüneburg, hat vor dem LG Schwerin eine Entscheidung erstritten, nach der beide Eltern volljähriger Kinder entsprechend ihrem Einkommen Unterhalt schulden, wenn sie nahezu gleich hohe Einkünfte erzielen (27.1.05, 5 T 469/04, n.v., Abruf-Nr. 050525). Das LG nahm an, dass sowohl der Schuldner als auch die nicht schuldnerische Ehefrau jeweils einem der beiden Kinder Unterhalt leisteten. Folge: Ein Kind blieb beim Schuldner bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt. Es lohnt sich also, auf solche Umstände zu achten und zumindest einen Antrag auf teilweise Nichtberücksichtigung zu stellen. Hat der Schuldner hingegen selbst nur geringes Einkommen, der Ehegatte aber ein wesentlich höheres, richtet sich die Unterhaltspflicht des Kindes allein gegen den besser verdienenden, nicht schuldnerischen Ehegatten. In diesem Fall ist das unterhaltsberechtigte Kind sogar gänzlich unberücksichtigt zu lassen (LG Frankfurt/M. Rpfleger 94, 473).