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  • · Fachbeitrag · Neue Formulare

    Anordnungen nach § 850c Abs. 6 ZPO richtig beantragen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Praktisch besonders relevant sind Fälle, in denen unterhaltsberechtigte Personen des Schuldners eigene Einkünfte beziehen. § 850c Abs. 6 ZPO eröffnet dem Gläubiger dann die Möglichkeit, die Pfändbarkeit des Einkommens des Schuldners zu erweitern. Das Vollstreckungsgericht kann anordnen, dass ein unterhaltsberechtigter Angehöriger des Schuldners mit eigenem Einkommen beim unpfändbaren Betrag des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise nicht zu berücksichtigen ist. Der folgende Beitrag zeigt, was bei den neuen Formularen in diesem Zusammenhang zu beachten ist. |

    1. Anordnung auch bei P-Konto anwendbar

    § 850c Abs. 6 ZPO ist auch im Bereich der P-Kontenpfändung (Modul H) anwendbar (§ 906 Abs. 2 ZPO); dies ist bei separater Kontopfändung oder kombinierter Lohn- und Kontopfändung in dem vom Gericht auszufüllenden Teil des Moduls R zu beachten. Das setzt allerdings voraus, dass der Gläubiger gegenüber dem Gericht glaubhaft macht, dass es sich bei dem gepfändeten Konto tatsächlich um ein P-Konto i. S. d. § 850k ZPO handelt, andernfalls kann das Gericht die Daten betreffend das P-Konto im von ihm auszufüllenden Rahmen nicht eintragen. Das Glaubhaftmachen kann z. B. durch die Vorlage einer Kopie eines Vermögensverzeichnisses oder durch Vorlage einer Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO in einer anderen Pfändungssache geschehen.

    2. Anordnung auch bei Unterhaltspfändung anwendbar

    Im Vergleich zu dem bis zum 30.11.23 noch verwendbaren Altformular wegen (gesetzlicher) Unterhaltsforderungen (§ 2 S. 1 Nr. 1 ZVFV a. F.) ergibt sich ebenfalls die ausdrückliche Möglichkeit für das Gericht, anzuordnen, dass ein Unterhaltsberechtigter, der eigene Einkünfte hat, bei der Feststellung des pfändungsfreien Betrags ganz oder teilweise nicht berücksichtigt wird. Dies ist insbesondere für Forderungen von rückständigem Unterhalt relevant, wenn wegen § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO nicht bevorrechtigt nach § 850d Abs. 1 S. 1 bis 3 ZPO, sondern nach der Tabelle der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung gem. § 850c ZPO vollstreckt wird (vgl. Mock, Die neuen Zwangsvollstreckungsformulare taktisch klug genutzt, S. 110).