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  • 01.06.2006 | Leserforum

    Klage auf Erteilung der Auskunft gegen den Drittschuldner?

    Immer wieder wird bei der Redaktion nachgefragt, was zu tun ist, wenn der Drittschuldner nicht fristgerecht die geforderte Auskunft nach § 840 ZPO abgibt. Kann der Gläubiger dann den Drittschuldner auf Auskunft verklagen?  

     

    Antwort: Nein. Der Pfändungsgläubiger hat keinen einklagbaren Anspruch auf die Drittschuldnererklärung (BGHZ 91, 126). Dies ist nur bei Vorliegen einer eindeutigen gesetzlichen Regelung möglich. Die Auskunftserteilung ist nur eine nicht einklagbare Obliegenheit. Eine gesetzlich einklagbare Handlungspflicht fehlt aber. Vielmehr ist auf Leistung zu klagen, nämlich auf die vom Drittschuldner an den Schuldner zu erbringende Leistung. Die Aktivlegitimation dieser Klage ist gegeben, wenn spätestens zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein wirksam zugestellter Überweisungsbeschluss vorliegt. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht durch die Abgabe der Erklärung, da diese kein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt (VG Ansbach 30.3.06, AN 1K 04.00729, n.V., Abruf-Nr. 061318, eingesandt von RA Dr. Clausnitzer, LL.M., Freiburg). 

     

    Gläubiger hat gegebenenfalls Anspruch auf Schadensersatz

    Erfüllt der Drittschuldner seine Auskunftpflicht schuldhaft nicht oder nur schlecht durch unrichtige, lückenhafte, irreführende oder verspätete Auskunft, ist er dem Gläubiger gegenüber nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO zum Schadenersatz verpflichtet, der bis zur verspäteten Auskunft entstanden ist (OLG Köln InVo 03, 398). Der Umfang der Schadenersatzpflicht richtet sich nach § 249 BGB. Bei Vorsatz gilt § 826 BGB (BGH JurBüro 87, 371).