31.08.2010 | Leserforum
Nochmals: P-Konto und Sozialleistungen
In VE 10, 114, haben wir darüber berichtet, worauf Gläubiger achten müssen, wenn einem gepfändeten P-Konto Sozialleistungen bzw. Kindergeld überwiesen werden. Zahlreiche Leser fragen, ob debitorisch geführte Konten und Haben-Konten dabei unterschiedlich behandelt werden.
Debitorisch geführtes Konto
Hier gilt, dass die Sozialleistung bzw. das Kindergeld für die Dauer von 14 Tagen ab Gutschrift auf dem Konto unpfändbar sind (§ 850k Abs. 6 ZPO).
Wichtig: Dies gilt auch, wenn die Leistungen den Basispfändungsschutz von zurzeit 985,15 EUR bzw. den jeweiligen Freibetrag überschreiten.
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