01.11.2001 · Fachbeitrag · Leserforum
Schuldner müssen Eurocheque-Formulare herausgeben
| Frage: Einige AGbeanstanden im Antrag auf Pfändung und Überweisung derAnsprüche aus einer Kontoverbindung folgenden Zusatz: „Eswird darüber hinaus angeordnet, dass der Schuldner alleEurocheque-Formulare, die Eurocheque-Karte, sonstige Scheckkarten undsämtliche, die entsprechenden Funktionen erfüllendenHilfsmittel das gepfändete Konto betreffend, an den Gläubigerherauszugeben hat“ vgl. auch Goebel, VE 7/01, 99. Ist dieAnsicht dieser AG, es handele sich bei den Eurocheque-Formularen undder EC-Karte nicht um Urkunden im Sinne des § 836 Abs. 3 ZPO,zutreffend? |
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