· Fachbeitrag · Forderungspfändung
So pfänden Sie Ansprüche auf Kostenerstattung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Prozessuale bzw. verfahrensrechtliche Kostenerstattungsansprüche spielen in der gerichtlichen Praxis eine große Rolle. Was oft unbekannt ist: Gläubiger können solche Ansprüche pfänden. Der folgende Beitrag klärt auf. |
1. Allgemeines
Ein prozessualer/verfahrensrechtlicher ‒ nicht materiell-rechtlicher (vgl. BGH NJW 88, 2032) ‒ Kostenerstattungsanspruch ist der Anspruch der obsiegenden Partei bzw. des Nebenintervenienten gegen die unterlegene Partei bzw. den Nebenintervenienten, die entstandenen Prozesskosten zu erstatten. Der Kostenerstattungsanspruch ergibt sich aus §§ 91 ff. ZPO bzw. §§ 80 ff. FamFG und bedarf einer sog. Kostengrundentscheidung (§ 103 Abs. 1 ZPO, § 85 FamFG i. V. m. § 103 Abs. 1 ZPO).
Der Anspruch kann daher nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden (§ 103 Abs. 1 ZPO). Er kann nur in dem Rechtsstreit bzw. Verfahren, in dem er entsteht, verfolgt werden, also im Kostenfestsetzungsverfahren und nicht in einem selbstständigen Prozess (BGH NJW 59, 434).
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