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  • 01.12.2006 | Leserservice

    So vollstrecken Sie Auskunftsansprüche

    Ein Leser schilderte uns folgenden Fall: Schuldner S. wurde durch das AG verpflichtet, unter Androhung von Zwangsgeld und -haft Auskunft über Einkommen, Einnahmen und Aufwendungen zu erteilen. Der Beschluss wurde ihm zugestellt. Eine Auskunft hat er nicht erteilt. Wie geht es jetzt weiter?  

     

    Bei unvertretbaren Handlungen muss auf Antrag des Gläubigers das Prozessgericht des ersten Rechtszugs – hier also das AG – beschließen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld oder Zwangshaft anzuhalten ist, § 888 ZPO. Eine vorherige Androhung durch das Gericht kommt nach Abs. 2 der Vorschrift nicht in Betracht, zumal vor Erlass eines entsprechenden Beschlusses eine Anhörung erfolgen muss (§ 891 ZPO).  

     

    Praxishinweis: Der Gläubiger muss in seinem Antrag die vom Schuldner vorzunehmende Handlung entsprechend dem Vollstreckungstitel genau bezeichnen. Höhe des Zwangsgelds oder Dauer der Zwangshaft sind nicht zu benennen. Der durch das Gericht erlassene Beschluss ist dem Schuldner gemäß § 329 Abs. 3 ZPO von Amts wegen zuzustellen. Der Gläubiger sollte dies kontrollieren und sich nach § 169 Abs. 1 ZPO eine Zustellbescheinigung erteilen lassen (Musteranträge unter Abruf-Nr. 030140 (Zwangsgeld) und 030141 (Zwangshaft)). Auch wenn streitig ist, ob es einer Vollstreckungsklausel bedarf, sollte sie stets bereits mit dem Antrag auf Festsetzung des Zwangsmittels sicherheitshalber mit beantragt werden. Dies sichert dem Gläubiger zumindest in den Fällen, in denen eine solche durch das Gericht verlangt wird, Zeitvorteile zugunsten einer effektiven und schnellen Vollstreckung.