01.10.2005 | Letzte Meldung
BGH zur Pfändung und Verwertung einer Internet-Domain
a) Eine „Internet-Domain“ stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. von § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine „Internet-Domain“ ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. |
(BGH 5.7.05, VII ZB 5/05, n.v., Abruf-Nr. 052658) |
Leserservice: In der nächsten Ausgabe von „Vollstreckung effektiv“ wird diese Entscheidung ausführlich besprochen.
Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 178 | ID 91523