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  • · Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung

    Pfändung einer Internet-Domain: DENIC eG ist Drittschuldnerin

    | Der BGH hat 2005 entschieden: Die zulässige Pfändung der Ansprüche eines Schuldners aus den Registrierungsverträgen mit der DENIC eG auf Aufrechterhaltung der Registrierung sowie auf Umregistrierung umfasst alle maßgeblichen und verwertbaren Ansprüche. Mit dem Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung hat daher der Gläubiger den Hauptanspruch des Schuldners aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG gepfändet. Die dem Schuldner aus diesem Vertragsverhältnis weiter zustehenden Ansprüche sind nicht isoliert verwertbar und damit nicht einzeln pfändbar. Die Pfändung des Anspruchs auf Aufrechterhaltung der Registrierung aus einem Vertrag des Domaininhabers mit der DENIC EG umfasst daher automatisch alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche. Jetzt hat der BGH nachgelegt. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Mit Urteil vom 11.10.18 (VII ZR 288/17, Abruf-Nr. 205754) hat der BGH eine lange bestehende Streitfrage endlich zugunsten der Gläubiger entschieden: Drittschuldnerin bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag ist die DENIC eG. Diese hatte sich nämlich geweigert, den Gläubiger als Domaininhaber in das DENIC-Register und den Primary Nameserver einzutragen.

     

    Der BGH erkennt keine schutzwürdigen Interessen der DENIC eG an, den Ansprüchen des Gläubigers nicht nachzukommen. Der Gläubiger als neuer Domaininhaber kann seine Ansprüche und Rechte gegenüber der DENIC eG nur unter denselben Voraussetzungen und Beschränkungen wie der Schuldner bis zur Überweisung geltend machen. Die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche gegen die DENIC eG aus dem Registrierungsvertrag umfasst somit einen Anspruch auf die Durchführung der für den Fortbestand der Konnektierung notwendigen Maßnahmen für eine prinzipiell unbegrenzte Dauer. Diese Besonderheit erfordert es, dass bei einem Übergang dieses zeitlich unbeschränkten Anspruchs auch die korrespondierenden Vertragspflichten auf den neuen Domaininhaber (Gläubiger) übergehen.

     

    Daher liegt spätestens im Verlangen des Gläubigers, registriert zu werden, die Erklärung gegenüber der DENIC eG, künftig in den gesamten Vertrag eintreten zu wollen. Dies muss die DENIC eG hinnehmen. Sie sieht sich dadurch zwar auf unbestimmte Zeit einem neuen Vertragspartner gegenüber. Angesichts ihrer marktbeherrschenden Stellung für die Vergabe von Domains unter der Top-Level-Domain „de“ und des Massencharakters der Domainregistrierung verbleibt ihr aber ohnehin kein Spielraum für individuelle Beurteilungen.

     

    Die sinnvolle Verwertung der gepfändeten Ansprüche gegen die DENIC eG kann nach Ansicht des BGH nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen. Der Gläubiger kann somit die Domain selbst nutzen, indem sie auf ihn unter Anrechnung eines Wertes auf die Vollstreckungsforderung übertragen wird. Er kann sie aber auch auf einen Dritten übertragen, indem er sie verkauft oder ggf. vermietet.

     

    PRAXISTIPP | Der Gläubiger muss die jeweilige Verwertungsart durch das Vollstreckungsgericht auf gesonderten Antrag hin anordnen lassen. Im Fall der Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert muss zunächst der Wert des gepfändeten Rechts ‒ notfalls durch einen Sachverständigen ‒ geschätzt werden.

     

    Musterformulierung / Überweisung an Zahlungs statt zu Schätzwert bei Internet-Domain-Pfändung

    An das Amtsgericht

     

    ‒ Vollstreckungsgericht ‒ ...,

     

    Az. ...

     

    Antrag auf Überweisung an Zahlungs statt zum Schätzwert gemäß § 844 ZPO

     

    In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger gegen Schuldner

     

    zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, dass

    • die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die DENIC eG nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgt,
    • das Gericht zur Ermittlung des Schätzwerts einen Sachverständigen beauftragt.

     

    Begründung

    Mit Pfändungsbeschluss des ...gerichts vom ..., Az. ..., hat der Gläubiger die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Schuldner im Hinblick auf die Domain (genaue Bezeichnung) gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen, gepfändet. Der BGH (VE 05, 177, 188; 19, 29) hat entschieden: Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die DENIC eG kann nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen. Der Gläubiger kann somit die Domain selbst nutzen, indem sie auf ihn unter Anrechnung eines Wertes auf die Vollstreckungsforderung übertragen wird.

     

    Rechtsanwalt

     
    • Amtliches Formular: Pfändung einer Internetdomain

    Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person/-en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig; bei mehreren Drittschuldnern ist eine Zuordnung des Drittschuldners zu der/den zu pfändenden Forderung/-en vorzunehmen)

     

    Herr/Frau/Firma

    DENIC eG, vertreten durch die Vorstände ..., Kaiserstraße 75 ‒ 77, 60329 Frankfurt

    Forderung aus Anspruch

    G

     

    Anspruch G

    (Hinweis: betrifft Anspruch an weitere Drittschuldner bzw. schon aufgeführte Drittschuldner, soweit Platz unzureichend)

     

    Anspruch auf Eintragung der Domain in das DENIC-Register und den Primary Nameserver;

    • Anspruch auf Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung;
    • Anspruch auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten und
    • Anspruch auf Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer.

    Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen.

     

    Zugleich wird dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages

    zur Einziehung überwiesen

    an Zahlungs statt überwiesen

     

     

    Die genannten Ansprüche können analog § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar sein, wenn der Domainname für die Erwerbstätigkeit des Schuldners als Domaininhaber erforderlich ist. Der Schuldner kann dies durch Erinnerung gemäß § 766 ZPO rügen.

     

    Ebenso besteht eine Unpfändbarkeit gemäß § 6 Abs. 1 der DENIC-Domainbedingungen, wenn ein sog. Dispute-Eintrag nach § 2 Abs. 3 der DENIC-Domainbedingungen vorliegt.

     

    PRAXISTIPP | Hiernach kann die DENIC eG die Domain mit einem Dispute-Eintrag versehen, wenn ein Dritter Tatsachen glaubhaft macht, die dafür sprechen, dass ihm ein Recht zukommt, das durch die Domain möglicherweise verletzt wird, und wenn er erklärt, die daraus resultierenden Ansprüche gegenüber dem Domaininhaber geltend zu machen. Eine Domain, die mit einem Dispute-Eintrag versehen ist, kann vom Domaininhaber zwar weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen ‒ und somit nicht gepfändet (§ 851 Abs. 1 ZPO) ‒ werden. Ob ein solcher Eintrag vorliegt, erfahren Sie durch die Drittschuldnererklärung der DENIC eG.

     

    Weiterführende Hinweise

    • BGH zur Pfändung und Verwertung einer Internet-Domain, VE 05, 178
    • Streit um Pfändung von Internet-Domains geklärt, VE 05, 188
    Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 29 | ID 45660519