01.03.2003 · Fachbeitrag · Lohnpfändung
Arbeitseinkommen: Erhöhter Zugriff, wenn ein Kind die einzige unterhaltsberechtigte Person darstellt
| Bei einem Kind, das wegen Fehlen eines Ehegatten als „die erste Person, der Unterhalt gewährt wird“ (§ 850c Abs. 1 S. 2 ZPO) bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags nach § 850c ZPO zu berücksichtigen ist, darf nur der geringere pfandfreie Betrag nach der„zweiten Stufe“ (195 EUR/Monat) statt nach der „ersten Stufe“ (350 EUR/Monat) in Ansatz gebracht werden (LG Verden 9.9.02, 1 T 157/02, JurBüro 02, 660).(Abruf-Nr. 030484) |
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