01.06.2004 · Fachbeitrag · Lohnpfändung
Diese Vorteile bringt die Mitpfändung der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Gläubiger
| Lohn- und Gehaltspfändungen laufen nach der Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 1.1.02 oft ins Leere. Arbeitgeber teilen als Drittschuldner häufig mit, die Forderung werde zwar anerkannt, unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen ergäbe sich aber kein pfändbarer Betrag für den Gläubiger. Dieser kann die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers nicht überprüfen, denn zur Vorlage von Belegen ist der Arbeitgeber gegenüber dem Gläubiger nicht verpflichtet (BGH NJW 83, 687). Hilfreich ist in diesem Zusammenhang in mehrfacher Hinsicht die Mitpfändung der Lohn- und Gehaltsabrechnung (s.o., S. 91). Hierzu Folgendes: |
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