· Fachbeitrag · Lohnpfändung
Jobrad: Das ist bei der Pfändung zu beachten
| Der Trend zum sog. Jobrad hält an. Gläubiger können sich dies im Fall einer Lohnpfändung ggf. zunutze machen. Der folgende Beitrag klärt auf. |
1. Grundsatz: Geldwerter Vorteil ist pfändbar
Erhält der Schuldner aus seinem Arbeitsverhältnis neben dem in Geld zu zahlenden Einkommen auch Naturalleistungen (Sachbezüge), sind Geld- und Naturalleistungen zwecks Pfändung zusammenzurechnen. Voraussetzung: Auch Letztere stellen Arbeitseinkommen dar. Der Arbeitgeber muss sie also aufgrund eines Arbeitsvertrags als Entgelt für Arbeitsleistungen des Schuldners gewähren (BGH ZInsO 13, 549). Dann ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c ZPO unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist (§ 850e Nr. 3 ZPO). Das bedeutet: Der Wert der Naturalleistung wird voll berücksichtigt. Der Gläubiger kann dann einen um die Naturalleistung höheren Betrag pfänden. Die Wertberechnung obliegt dem Drittschuldner, nicht dem Vollstreckungsgericht (BGH VE 13, 62). Es ist wie folgt zu unterscheiden.
2. Privatnutzung
Das Jobfahrrad ist dem Dienstauto steuerlich gleichgestellt. Ein Schuldner darf also mit dem Rad private Fahrten unternehmen. Hierfür muss er wie beim Dienstauto 1 Prozent des Brutto-Listenpreises des Händlers oder Herstellers zu dem Zeitpunkt, an dem das Rad zum ersten Mal genutzt wird, als geldwerten Vorteil versteuern. Um den monatlichen geldwerten Vorteil zu bestimmen, darf die Bezugsgröße auf volle 100 EUR abgerundet werden.
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