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  • 01.11.2000 · Fachbeitrag · Lohnpfändung

    Einkünfte unterhaltsberechtigter Angehöriger nicht vom Gläubiger zu beweisen

    | Das LG Stade hat durch einen Beschluss vom 28. März 2000 (JurBüro 2000, 378) einen interessanten Aspekt der Lohnpfändung wie folgt entschieden: Über das Vorhandensein eigener Einkünfte von unterhaltspflichtigen Angehörigen des Schuldners ist weder ein Beweis noch eine Glaubhaftmachung erforderlich. Vielmehr genügt es, dass der Gläubiger schlüssig und substantiiert konkrete Tatsachen vorträgt, die für den Wegfall solcher Unterhaltspflichten bei der Ermittlung des pfändbaren Betrags sprechen. |