01.11.2007 | Lohnpfändung
So schöpfen Sie Ihre Rechte effektiv aus, wenn das Arbeitsverhältnis des Schuldners endet
Die Pfändung von Lohn- und Gehaltsansprüchen des Schuldners bei seinem Arbeitgeber ist – neben der Kontenpfändung – nach wie vor eine der effektivsten Maßnahmen. Jeder Schuldner ist nämlich bestrebt, eine solche „Belastung“ des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden. Grund: Mit einer Lohnpfändung werden dem Arbeitgeber automatisch titulierte Schulden seines Arbeitnehmers bekannt, was unangenehme Folgen für den Schuldner nach sich ziehen kann (z.B. eine Versetzung). Der folgende Beitrag gibt Gläubigern das notwendige Rüstzeug für Fälle, in denen eine ausgebrachte Lohnpfändung aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Gefahr gerät. Pfändungsrechte sind damit nämlich nicht gänzlich verloren.
Lohnpfändung trifft auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Sicher kennen Sie die folgende Situation: Sie haben mühevoll den Arbeitgeber des Schuldners ermittelt und dann einen korrekten PfÜB zügig erwirkt. Es fließen zunächst monatlich pfändbare Beträge, bis plötzlich ein Schreiben des Arbeitgebers eintrifft, in dem mitgeteilt wird, dass die Pfändung nicht mehr bedient werden kann, da das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Was ist nun zu veranlassen, um das bestmögliche Ergebnis für den Gläubiger zu erzielen?
Hier hilft § 833 ZPO: Hierin ist nämlich eine Neun-Monats-Frist formuliert. Dies bedeutet: Die Pfändung aus einem Arbeitsverhältnis lebt automatisch wieder auf, wenn innerhalb der Frist die Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber neu begründet wird. Gerade angesichts der Vielzahl von saison-abhängigen Tätigkeiten im Tourismusgewerbe oder in Gaststättenbetrieben ist diese Kenntnis äußerst relevant für Gläubiger.
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