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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Pfändungen können weiterhin ruhend gestellt werden, aber …

    | Uns erreichen regelmäßig Leserfragen, ob es tatsächlich nicht mehr möglich ist, eine Pfändung ruhend zu stellen bzw. ob Gläubiger dadurch nicht einen gesicherten Pfändungsrang verlieren. Eine BGH-Entscheidung sorgt hier häufig für Verwirrung. Wir geben „Entwarnung“: Natürlich können Gläubiger dies nach wie vor. Sie können aber einen zentralen Fehler machen. Wir fassen zusammen, worauf es ankommt. |

     

    So entschied der BGH zu „ruhenden“ Pfändungen

    Die Unsicherheit mancher Gläubiger geht auf eine Entscheidung des BGH zurück, in der ein Gläubiger eine Kontenpfändung beantragt hatte (2.12.15, VII ZB 42/14, Abruf-Nr. 183027, VE 16, 51). Über die Beschlussgründe „stolpern“ viele Gläubiger, wenn es dort heißt, eine Ruhendstellung sei nicht möglich, „weil für eine solche einstweilige Aussetzung der Pfändungswirkungen eines PfÜB eine gesetzliche Grundlage nicht gegeben ist.“ Allerdings: Gläubiger müssen hier unterscheiden, worauf sich der BGH genau bezogen hat.

     

     

    Drittschuldner wird oft nicht zustimmen

    Drittschuldner sitzen damit am entscheidenden Hebel und werden oft, um sich Arbeit zu sparen, ein Einverständnis ablehnen. Auch wollen sie der Gefahr aus dem Weg gehen, später vielleicht die Rangfolge durcheinanderzubringen und irrtümlich an nachrangige Gläubiger zu zahlen.