Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.03.2010 | Lohnpfändung

    Vollstreckungsprivileg nach § 850f Abs. 2 ZPO umfasst nicht Kostenerstattungsanspruch

    In VE 09, 169, haben wir darüber berichtet, dass der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Unterhaltsgläubigers gegen den Unterhaltsschuldner aus einem Unterhaltsprozess nicht unter das Vollstreckungsprivileg des § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO fällt. Durch Beschluss vom 25.1.10 hat nun das LG Koblenz (2 T 874/09, n.v., Abruf-Nr. 100629) diese Grundsätze auf die Fälle übertragen, in denen der Gläubiger wegen eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hinsichtlich seines prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen der Kosten des Hauptsacheprozesses in das Arbeitseinkommen des Schuldners vollstreckt.  

     

    Vorausgegangen war, dass die Gläubigerin aus einem Urteil wegen einer Forderung von 707,79 EUR aus deliktischem Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB, sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss bevorrechtigt in das Arbeitseinkommen des Schuldners gemäß § 850f Abs. 2 ZPO vollstrecken wollte. Der Rechtspfleger des AG beschränkte hingegen die privilegierte Vollstreckung auf den Hauptanspruch und beschränkte insoweit den Kostenanspruch auf die Beträge der Tabelle nach § 850c ZPO. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde half der Rechtspfleger nicht ab und legte die Sache zur Entscheidung der Kammer vor. Diese wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Hier die Gründe:  

     

    • § 850f Abs. 2 ZPO umfasst nur Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Nur für ein solches Handeln soll der Schuldner bis zur Grenze der Leistungsfähigkeit einstehen.

     

    • Der aus einem gesonderten Titel (hier: Kostenfestsetzungsbeschluss) sich ergebende prozessuale Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Gläubigers ist kein Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Ein solcher entsteht vielmehr eigenständig nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO und damit unabhängig vom Gegenstand der dem jeweiligen Verfahren zugrunde liegenden Klageforderung. Der Kostenerstattungsanspruch der Gläubigerin wird dadurch nicht zu einem Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.

     

    • Als Ausnahmeregelung zu § 850c ZPO ist § 850f Abs. 2 ZPO eng auszulegen, sodass nur die eigentliche Schadenersatzforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vom Vollstreckungsprivileg erfasst wird.