04.03.2010 | Musterformulierung
Guthaben von Pfändungsschutzkonten richtig pfänden
In VE 10, 21, haben wir vor dem Hintergrund des automatischen Pfändungsschutzes bei der Pfändung des Guthabens von Pfändungsschutzkonten darüber berichtet, dass es sich anbietet, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Unterhaltsgläubigers schon im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorsorglich die Höhe des geltenden Freibetrags für den Fall festlegt, dass es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet werden soll, um ein Pfändungsschutzkonto handelt. Der dortige Musterantrag muss wie folgt ergänzt werden (die gesamte Musterformulierung finden Sie in unserem kostenlosen Online-Service unter www.iww.de):
Musterformulierung: Unterhaltspfändung in Bankverbindung und Arbeitseinkommen ab 1.7.10 |
(Nach den Ausführungen zum Drittschuldner zu 2 einfügen, dort die beiden letzten Absätze vor der Unterschrift des Rechtspflegers streichen)
Anspruch an Bank - Drittschuldner zu 3 - aus den Guthaben der bestehenden Geschäftsverbindungen, insbesondere aus Konto-Nr. ... und den Verträgen über eventuell weitere vom Schuldner unterhaltene Konten, einschl. der Ansprüche aus Gutschrift eingehender Beträge, gepfändet. Insbesondere werden folgende Ansprüche gepfändet:
Die Pfändung erstreckt sich auf die künftig fällig werdenden Unterhaltsansprüche (BGH VE 04, 60).
Falls die Drittschuldnerin eine Genossenschaft ist, wird gepfändet der Anspruch
Es wird darüber hinaus angeordnet, dass
Der Drittschuldnerin wird verboten, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner zu leisten. Der Schuldner muss sich jeglicher Verfügung über die Forderung enthalten, insbesondere darf er diese nicht einziehen. Zugleich wird dem Gläubiger die gepfändete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrags zur Einziehung überwiesen.
Die Drittschuldnerin wird zugleich auf § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO auf das Zahlungsmoratorium von vier Wochen hingewiesen. Der pfandfrei belassene Betrag ist nur relevant, wenn das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt oder in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird (vgl. § 850k Abs. 1, 7 ZPO). Sofern dies nicht der Fall ist, ist das Guthaben in voller Höhe gepfändet. Für den Fall, dass das Konto nicht als Pfändungsschutzkonto geführt wird, gilt, dass von der Pfändung Guthaben aus Sozialleistungen innerhalb von 14 Tagen seit Gutschrift nicht erfasst sind (§§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB I). |