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  • 04.03.2010 | Musterformulierung

    Guthaben von Pfändungsschutzkonten richtig pfänden

    In VE 10, 21, haben wir vor dem Hintergrund des automatischen Pfändungsschutzes bei der Pfändung des Guthabens von Pfändungsschutzkonten darüber berichtet, dass es sich anbietet, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Unterhaltsgläubigers schon im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorsorglich die Höhe des geltenden Freibetrags für den Fall festlegt, dass es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet werden soll, um ein Pfändungsschutzkonto handelt. Der dortige Musterantrag muss wie folgt ergänzt werden (die gesamte Musterformulierung finden Sie in unserem kostenlosen Online-Service unter www.iww.de):  

     

    Musterformulierung: Unterhaltspfändung in Bankverbindung und Arbeitseinkommen ab 1.7.10

    (Nach den Ausführungen zum Drittschuldner zu 2 einfügen, dort die beiden letzten Absätze vor der Unterschrift des Rechtspflegers streichen)  

     

    Anspruch an Bank - Drittschuldner zu 3 -  

    aus den Guthaben der bestehenden Geschäftsverbindungen, insbesondere aus Konto-Nr. ... und den Verträgen über eventuell weitere vom Schuldner unterhaltene Konten, einschl. der Ansprüche aus Gutschrift eingehender Beträge, gepfändet. Insbesondere werden folgende Ansprüche gepfändet:  

    • der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tage der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für ihn geführten Sparguthaben und/oder Festgeldkonten, insbesondere aus Konto-Nr. …;
    • alle dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und künftig gegen die Drittschuldnerin zustehenden Ansprüche auf Auszahlung, Gutschrift oder Überweisung von Kreditmitteln an sich oder an Dritte aus bereits abgeschlossenen und künftigen Verträgen, insbesondere Krediten oder Überziehungskredit ohne besondere Zweckbindung oder Krediten und Überziehungskrediten für ... (entsprechend der Zweckrichtung der Vollstreckungsforderung);
    • auf Zahlung aus dem zum Wertpapierkonto gehörenden Girokonten, insbesondere aus Konto-Nr. …, sofern dem die Zinsgutschriften für die festverzinslichen Wertpapiere gutgebracht sind;
    • auf Zutritt zu dem Bankschließfach-Nr. … und Mitwirkung bei der Öffnung zum Zwecke der Entnahme des Inhalts;
    • aus offener Kreditlinie für den Fall, dass der Schuldner diese Kreditlinie in Anspruch nimmt.

     

    Die Pfändung erstreckt sich auf die künftig fällig werdenden Unterhaltsansprüche (BGH VE 04, 60).  

     

    Falls die Drittschuldnerin eine Genossenschaft ist, wird gepfändet der Anspruch  

    • auf Auszahlung bei Auseinandersetzung der Genossenschaft;
    • gegen die Genossenschaft auf laufende Auszahlung der Gewinnanteile;
    • gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Reservefonds;
    • gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Vermögen im Falle einer Liquidation;
    • auf Herausgabe der Genossenschaftssatzung.

     

    Es wird darüber hinaus angeordnet, dass  

    • der Schuldner die Genossenschaftssatzung (Statut) an den Gläubiger herauszugeben hat;
    • der Schuldner die Lohn-, Gehaltsabrechnung oder die Verdienstbescheinigung an den Gläubiger herauszugeben hat;
    • der Schuldner das über das jeweilige Sparguthaben ausgestellte Sparbuch an den Gläubiger zur unverzüglichen Vorlage an das zuvor bezeichnete Kreditinstitut herauszugeben hat;
    • die im Depot verwahrten Wertpapiere und Wertpapierdepotverträge an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sind;
    • der Schuldner die Bausparurkunde und den letzten Kontoauszug an den Gläubiger herauszugeben und diese Unterlagen dem Kreditinstitut unverzüglich vorzulegen hat;
    • der Schuldner die dem Drittschuldner vorgelegten Bescheinigungen und Belege, die zu einer Erhöhung des Pfändungsfreibetrags nach § 850k Abs. 2, 5 ZPO führen, herausgeben muss (BT-Drucksache 16/7615, S. 20).

     

    Der Drittschuldnerin wird verboten, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner zu leisten. Der Schuldner muss sich jeglicher Verfügung über die Forderung enthalten, insbesondere darf er diese nicht einziehen. Zugleich wird dem Gläubiger die gepfändete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrags zur Einziehung überwiesen.  

     

    Die Drittschuldnerin wird zugleich auf § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO auf das Zahlungsmoratorium von vier Wochen hingewiesen. Der pfandfrei belassene Betrag ist nur relevant, wenn das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt oder in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird (vgl. § 850k Abs. 1, 7 ZPO). Sofern dies nicht der Fall ist, ist das Guthaben in voller Höhe gepfändet. Für den Fall, dass das Konto nicht als Pfändungsschutzkonto geführt wird, gilt, dass von der Pfändung Guthaben aus Sozialleistungen innerhalb von 14 Tagen seit Gutschrift nicht erfasst sind (§§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB I).  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 49 | ID 133972