Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • Musterformulierung
    Kostenfestsetzung richtig beantragen
    von RiLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens
    In VE 04, 46, 64 und 89, haben wir über die Voraussetzungen einer Beitreibung der notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung berichtet. Wir haben darauf hingewiesen, dass diese Kosten auch nach § 788 Abs. 2 ZPO gegen den Schuldner festgesetzt werden können, so dass diesbezügliche Streitfragen mit dem Vollstreckungsorgan während weiterer Vollstreckungsmaßnahmen vermieden werden. Die folgende Musterformulierung zeigt, wie Sie dabei vorgehen sollten.
    Musterformulierung: Kostenfestsetzung in der Zwangsvollstreckung
    An das (Zutreffendes auswählen)
    AG ... als Vollstreckungsgericht/AG ... als Prozessgericht/LG ... als Prozessgericht
    In der Zwangsvollstreckungssache
    Gläubiger ... ./. Schuldner ...
    wird gemäß § 788 Abs. 2 i.V.m. § 104 ZPO beantragt gegen den Schuldner als Antragsgegner die in der anliegenden Kostenberechnung aufgeführten Kosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen.
    Sodann wird beantragt, auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (Zutreffendes auswählen)
  • seit Antragstellung
  • seit dem ...
    zu verzinsen ist.
    Weiterhin wird beantragt, dem Gläubiger als Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nebst Zustellbescheinigung zu erteilen.
    Das erkennende Gericht ist nach § 788 Abs. 2 ZPO für die Kostenfestsetzung zuständig, weil
  • mit dem Antrag ...vom ... eine Vollstreckungshandlung bei dem AG als Vollstreckungsgericht anhängig ist.
  • die letzte Vollstreckungshandlung nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung, nämlich ... am im ... Bezirk des angerufenen AG als Vollstreckungsgericht stattgefunden hat.
  • Die Vollstreckung nach (Zutreffendes auswählen) § 887 ZPO/§ 888 ZPO/§ 889 ZPO erfolgt und damit das Prozessgericht des ersten Rechtszugs (§ 103 Abs. 2, § 104 ZPO) nach § 788 Abs. 2 S. 2 ZPO zur Entscheidung berufen ist.
    Zu den Kostenpositionen wird im Einzelnen Folgendes ausgeführt:
    Die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner hat bisher nicht zu einer vollständigen Befriedigung der mit ... vom ..., Az. ..., titulierten Forderung des Gläubigers und Antragstellers einschließlich der nach § 788 Abs. 1 ZPO beizutreibenden Kosten geführt. Die für die bisherigen Vollstreckungsversuche aufgewandten und aus der anliegenden Berechnung ersichtlichen Kosten waren allesamt notwendig, um den Aufenthalt und das Vermögen des Schuldners zu ermitteln.
    Im Einzelnen gilt Folgendes (Zutreffendes auswählen):
  • Die Vergütungsberechnung für die anwaltlichen Gebühren und Auslagen ergibt sich aus den Vollstreckungsaufträgen vom ..., vom ... und aus der Ansetzung der Gebühren und Auslagen nach den Bestimmungen der BRAGO/RVG.
  • Hinsichtlich der angesetzten Gerichtsgebühren wird auf die beigefügten Gerichtskostenrechnungen verwiesen.
  • Die Gerichtsvollzieherkosten ergeben sich aus den beigefügten Kostennoten des Gerichtsvollziehers vom Â? und vom Â?
  • Die Kosten der weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen sind nach § 788 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung ersatzfähig (LG München I JurBüro 99, 381; LG Frankenthal JurBüro 79, 1325). Dem Gläubiger war nicht bekannt, inwieweit die Mobiliarzwangsvollstreckung zur Befriedigung führen kann, so dass zur Vermeidung von vollstreckungsschädlichen Handlungen des Schuldners auch die zeitgleiche Pfändung des Arbeitseinkommens und ... erforderlich war, was nur mit weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen möglich war.
  • Die Zwangsvollstreckung war ab der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung bis zum Eintritt der Rechtskraft am ... nur gegen Sicherheitsleistung möglich. Für die Erbringung der Sicherheitsleistung musste der Gläubiger ausweislich der in der Anlage beigefügten Bescheinigung der ... Avalzinsen in Höhe von ... zahlen. Diese stellen notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung dar (OLG Karlsruhe InVo 02, 79; OLG Köln Rpfleger 01, 309; OLG Hamburg MDR 97, 788) und sind gegen den Schuldner festzusetzen.
  • Der Gläubiger hat gegen den ... als Drittschuldner einen Einziehungsprozess führen müssen, weil ... Erst nachdem dieser im Prozess vorgetragen und nachgewiesen hat, dass ... wurde die Drittschuldnerklage zurückgenommen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Schuldner die Kosten des vergeblichen Drittschuldnerprozesses zu tragen hat (LG Köln JurBüro 03, 160; OLG Hamm InVo 97, 339; OLG Karlsruhe Rpfleger 94, 118; OLG Düsseldorf JurBüro 90, 1014).
  • Für die Ermittlung des Aufenthalts und des Vermögens des Schuldners waren die aus der Rechnung der Detektei ... und der Auskunftei ... vom ... und vom ... aufgewandten Kosten erforderlich. Der Auftrag an die Detektei und Auskunftei hat sich auf das für die Zwangsvollstreckung Erforderliche beschränkt, was sich daraus ergibt, dass ... Der Auftrag war dabei so gestaltet, dass der Gläubiger die Ausführung überwachen konnte und die Entscheidung über Beginn, Art, Inhalt, Umfang, Fortdauer und Abbruch der Ermittlungen nicht völlig dem Detektiv überlassen war. Dies ergibt sich im einzelnen daraus, dass ... Auch sind zuvor andere Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere Registeranfragen, erfolgt. Dies ergibt sich schon aus der vorgelegten Kostenberechnung, nämlich ... Danach sind auch die Detektivkosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig (OLG Koblenz JurBüro 96, 383; LG Berlin JurBüro 85, 628).
  • Der Schuldner war verpflichtet, die ... zu räumen. Dem ist er nicht nachgekommen. Der Gerichtsvollzieher hat sodann einen Räumungstermin bestimmt und diesen dem Schuldner mitgeteilt, zugleich hat er den Schuldner aufgefordert bis zum ... mitzuteilen, ob er freiwillig räumt. Eine entsprechende Mitteilung ist in der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass der Gerichtsvollzieher am ... das Speditionsunternehmen ... mit der Räumung beauftragt hat. Die Kosten der tatsächlichen Räumung und Einlagerung sind aus der Rechnung vom Â? ersichtlich und als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung vom Schuldner zu ersetzen.
  • Als der Gerichtsvollzieher am bestimmten Termin unter Zuhilfenahme der Spedition die Räumung veranlassen wollte, war die ... bereits geräumt, ohne dass der Schuldner zuvor den Gerichtsvollzieher oder den Gläubiger hierüber informiert hatte. Das Speditionsunternehmen hat ausweislich der Rechnung vom ... Bereitstellungskosten in Höhe von ... EUR berechnet, die vom Schuldner als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung zu ersetzen sind (AG Geldern DGVZ 03, 76; LG Hannover DGVZ 95, 169; AG Hanau DGVZ 90, 175).
  • ...
    Soweit der Schuldner in einer vom angerufenen Gericht gesetzten Frist Einwendungen gegen erheben sollte, wird gebeten dem Unterzeichner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    Gemäß § 788 Abs. 2 i.V.m. § 103 Abs. 2 ZPO füge ich die vollständige Kostenberechnung und die zur Rechtfertigung der einzelnen Positionen dienenden Belege in beglaubigter Abschrift sowie die für den Schuldner bestimmte Abschrift bei. Soweit anwaltliche Auslagen in der Kostenberechnung aufgeführt sind, wird hiermit anwaltlich versichert und damit nach § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass diese entstanden sind. Der Antragsteller ist/ist nicht (Zutreffendes auswählen) vorsteuerabzugsberechtigt. Es wird um baldige antragsgemäße Entscheidung gebeten.
    Rechtsanwalt
    Die Musterformulierung erhalten Sie unter der Abruf-Nr. 041943.
    Quelle: Vollstreckung effektiv - Ausgabe 08/2004, Seite 130
    Quelle: Ausgabe 08 / 2004 | Seite 130 | ID 107729