01.03.2005 | Musterformulierung
So wird Leasinggut gepfändet
Leasingverträge, die der Schuldner als Leasingnehmer abschließt, werden häufig übersehen, wenn es darum geht, auf das Vermögen des Schuldners zuzugreifen. Berücksichtigt man einige Grundregeln, kann der Gläubiger hier schnell und sicher vollstrecken.
Die Rechtsverhältnisse am Leasinggut
Der Leasingvertrag wird als besonders ausgestalteter Mietvertrag angesehen. Der Leasinggeber stellt dem Leasingnehmer zeitweilig gegen Entgelt das Leasinggut unter Regelung der Gefahrtragung zur Verfügung.
Der Leasingnehmer hat an dem Gegenstand während der Grundlauf- und Verlängerungszeit gemäß § 808 ZPO den Gewahrsam, so dass der Gläubiger darauf zugreifen kann. Das Pfändungsorgan darf sich daher nicht darum kümmern, ob das Leasinggut als pfändbare Sache im fremden Eigentum steht. Selbst wenn der Schuldner als Leasingnehmer den Leasingvertrag über die Nutzung des Gegenstands vorlegt, ergibt sich daraus nicht zwingend, dass Fremdeigentum vorliegt (OLG Bremen DGVZ 71, 4).
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