23.12.2009 | Nachlassvollstreckung
Amt des einstweiligen besonderen Vertreters erlischt erst mit gerichtlicher Aufhebung
Das Vollstreckungsgericht muss die Bestellung des einstweiligen besonderen Vertreters durch Beschluss aufheben, wenn ihm Umstände bekannt werden, welche die Voraussetzungen der Bestellung entfallen lassen; nur dieser Aufhebungsbeschluss führt zur Beendigung des Vertreteramts (BGH 23.9.09, V ZB 60/09, Abruf-Nr. 093668). |
Praxishinweis
Will ein Gläubiger nach bereits begonnener Vollstreckung und nach dem Tod des Titelschuldners weiterhin in den Nachlass vollstrecken, steht er oft vor zwei Problemen:
- die Erbschaft wurde noch nicht angenommen oder
- es ist ungewiss, ob sie angenommen wird, bzw. Erben sind unbekannt.
Der Gläubiger muss dann aber nicht auf die weitere Vollstreckung verzichten. Hier hilft vielmehr § 779 Abs. 1 ZPO: Danach muss das Vollstreckungsgericht auf Gläubigerantrag einen „einstweiligen besonderen Vertreter“ bestellen, wenn bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig ist (Musterantrag vgl. VE 03, 85).
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