01.05.2005 | Ordnungsmittelbeschluss
Verjährungsunterbrechung bei der Vollstreckung nach § 890 ZPO
Der Lauf der in Art. 9 Abs. 1 EGStGB geregelten Verfolgungsverjährung endet jedenfalls im Anwendungsbereich des § 890 ZPO mit der Festsetzung eines Ordnungsmittels, auch soweit diese nicht rechtskräftig ist. Die Verjährung kann im weiteren Verlauf des Vollstreckungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mehr eintreten (BGH 5.11.04, IXa ZB 18/04, NJW 05, 509, Abruf-Nr. 050204). |
Sachverhalt
Dem Antragsgegner ist es gerichtlich untersagt worden, bestimmte Werbeaussagen zu treffen. Die Antragstellerin hat gegen ihn im Oktober 2001 die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO beantragt. Das LG hat vor der Entscheidung den Ausgang eines anderen vergleichbaren Verfahrens abgewartet und erst am 6.8.03 ein Ordnungsgeld festgesetzt. Dagegen wendet sich der Antragsgegner und beruft sich in der Beschwerdeinstanz auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung nach Art. 9 Abs. 1 EGStGB. Das OLG ist dem gefolgt. Der BGH hat auf die zugelassene Beschwerde das OLG korrigiert und die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Hat das Ausgangsgericht über den Ordnungsmittelantrag entschieden, bevor die Verfolgungsverjährung eingetreten sei, kann diese im weiteren Rechtsmittelverfahren nicht mehr eintreten. Eine § 78b Abs. 3 StGB und § 32 Abs. 2 OWiG entsprechende Regelung, dass die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt abläuft, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Entscheidung im ersten Rechtszug ergangen ist, enthält Art. 9 EGStGB zwar nicht. Sie ist aber auch nicht erforderlich. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 EGStGB, soweit dort bestimmt sei, dass die Verjährung die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft ausschließt. Wird ein Ordnungsmittel festgesetzt, endet der Lauf der Verfolgungsverjährung, ohne dass der rechtskräftige Abschluss des Festsetzungsverfahrens eine Rolle spielt. Von der ersten Festsetzung eines Ordnungsmittels an kommt nur noch die Vollstreckungsverjährung (Art. 9 Abs. 2 EGStGB) in Betracht.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass auch nach dem Wortlaut von § 78 Abs. 1 S. 1 StGB und § 31 Abs. 1 S. 1 OWiG die Verjährung die nach diesen Gesetzen möglichen Ahndungen ausschließt und gleichwohl die Anordnung der Ablaufhemmung in § 78b Abs. 3 StGB und § 32 Abs. 2 OWiG für erforderlich gehalten wurde, um einen Missbrauch der dem Schutz des Angeklagten dienenden Vorschriften der StPO zwecks Verfahrensverschleppung bis zum Verjährungseintritt zu verhindern. Im Strafrecht beginnt die Vollstreckungsverjährung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung. Die Vollstreckung unmittelbar anschließend an eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung im ersten Rechtszug kommt dort nicht in Betracht.
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