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  • 02.02.2011 | P-Konto

    Monatsanfangsproblem: gesetzliche Regelungslücke?

    § 850k ZPO enthält eine Regelungslücke für den Fall, dass in einem Monat zwei Gehaltszahlungen eingehen, die eigentlich das Gehalt für verschiedene Monate darstellen (LG Koblenz 22.11.10, 2 T 617/10, Abruf-Nr. 110059).

     

    Sachverhalt

    Gläubigerin G. betreibt gegen Schuldnerin S. die Zwangsvollstreckung aus zwei Vollstreckungsbescheiden. Auf ihren Antrag erließ das AG Koblenz am 23.3.10 einen PfÜB, der die Ansprüche der S. gegen die Drittschuldnerin D. erfasst. Die S. verfügt bei der D. über ein P-Konto. Der der S. zustehende Pfändungsfreibetrag beläuft sich auf 985,15 EUR monatlich. Grundsätzlich wird das Gehalt der S. jeweils zum Ersten des Folgemonats auf das Konto eingezahlt. Dementsprechend wurde am 1.9.10 das Gehalt für August 2010 in Höhe von 848,02 EUR auf ihr Konto überwiesen. Das Gehalt für September 2010 in Höhe von 875,78 EUR wurde jedoch bereits am 30.9.10 auf das Konto überwiesen. Die D. hat gegenüber der S. erklärt, soweit damit der im September 2010 auf das Konto der S. insgesamt eingegangene Betrag den monatlichen Pfändungsfreibetrag in Höhe von 985,15 EUR übersteige, unterliege es der Pfändung. Die S. beantragt die Aufhebung der Pfändung hinsichtlich des Betrags von 875,78 EUR, der am 30.9.10 auf das Konto eingezahlt wurde. Sie trägt vor, dass sie das Geld dringend benötige, um den Kindesunterhalt für ihren Sohn zahlen zu können. Zudem müsse sie ihren Lebensunterhalt von dem Geld bestreiten.  

     

    Mit Beschluss vom 20.10.10 hat der Rechtspfleger den Antrag zurückgewiesen. Begründung: Ein Schutz nach § 765a ZPO könne nur in besonders gelagerten Fällen gewährt werden. Die S. sei über § 850k ZPO ausreichend geschützt, sodass ein Schutz über § 765a ZPO nicht in Betracht komme. Gegen diesen Beschluss legte die S. sofortige Beschwerde ein, der nicht abgeholfen wurde. Die Kammer half dem Rechtsmittel teilweise ab und ließ die Rechtsbeschwerde zu.  

     

    Entscheidungsgründe

    Dass die Schuldnerin allein wegen der ausnahmsweise zu früh erfolgten Zahlung ihres Gehalts keine genügenden Geldmittel zur Verfügung hatte, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, stellt eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte dar. Schutzwürdige Interessen des Gläubigers werden nur unwesentlich beeinträchtigt: Denn bei Überweisung des Gehalts für den Monat September am 1.1.10 statt am 30.9.10 wäre das Gehalt ohnehin gemäß § 850k Abs. 1 ZPO nicht pfändbar gewesen. Die Gläubigerin hat keinen Anspruch darauf, davon zu profitieren, dass das Gehalt stattdessen einen Tag vorher überwiesen und gutgeschrieben wurde. § 850k ZPO enthält für den Fall eine Regelungslücke, dass in einem Monat zwei Gehaltszahlungen eingehen, die eigentlich das Gehalt für verschiedene Monate darstellen. Nach § 850k Abs. 1 ZPO ist das auf einem P-Konto eingehende Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats in Höhe des monatlichen Freibetrags nach § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 2a ZPO geschützt. Weiter ist das Guthaben auch im Folgemonat insoweit geschützt, als der Schuldner in einem Monat nicht über Guthaben des pfändungsfreien Betrages (hier 985,15 EUR) verfügt hat. Eine Regelung für den Fall, dass umgekehrt in einem Monat zusätzlich zu dem zu den Freibetrag ausfüllenden Gehalt für diesen Monat auch bereits das Gehalt für den nächsten Monat eingeht, ist im Gesetz nicht getroffen.