31.03.2011 | P-Konto
Monatsanfangsproblem: Lösung durch Änderung des Auszahlungsschutzes in Sicht?
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags hat am 14.2.11 (BT-Drucksache 17/4776) den Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder zur Änderung der ZPO und AO“ vorgelegt. Dieses Gesetz soll u.a. das sog. Monatsanfangsproblem beseitigen.
Diese Vorschriften sollen geändert werden
Das o.g. gesetzgeberische Ziel soll mit einer Änderung von § 835 Abs. 4 ZPO und § 850k ZPO erreicht werden.
Im Wortlaut: § 835 Abs. 4 ZPO-E |
(4) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 ZPO gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers eine abweichende Anordnung treffen, wenn die Regelung des Satzes 1 unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte verursacht. |
Im Wortlaut: § 850k Abs. 1 ZPO-E |
(1) Zum Guthaben im Sinne des S. 1 gehört auch das Guthaben, das bis zum Ablauf der Frist des § 835 Abs. 4 nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf. |
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