01.01.2001 · Fachbeitrag · Pfändungsschutz
Die Vorabfreigabe bei der Kontenpfändung:Wie der Gläubiger richtig und rechtzeitig reagieren kann
| In „Vollstreckung effektiv“ Nr. 12/2000, Seiten 158 ff., habe ich dargelegt, wie sich ein Gläubiger generell Rechte sichern kann, wenn der Schuldner bei einer Kontenpfändung Vollstreckungsschutz nach § 850k Abs. 1 ZPO beantragt. Der folgende Beitrag schließt hieran an und erläutert den Sonderfall der Vorabfreigabe (§ 850k Abs. 2 ZPO). Das ist der Fall, wenn dem Schuldner noch vor einer endgültigen Entscheidung durch das Gericht ein gewisser Betrag freigegeben wird. Im Einzelnen gilt Folgendes: |
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