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  • · Nachricht · Kontenpfändungen

    Klarna & Co.: Kontenabrufe bringen (viele) Konten ans Licht

    | Zuletzt berichteten wir darüber, wie Gläubiger beim Zahlungsdienstleister Klarna zugreifen können, wenn Schuldner dort Konten führen ( VE 24, 88 ). Einige Leser fragten uns, ob diese Konten auch vom Gerichtsvollzieher mittels Kontenabruf zu ermitteln sind. Die schlichte Antwort lautet: Ja, denn allein, dass eine Bank einen ausländischen Firmensitz hat, führt nicht automatisch in die Sackgasse. |

     

    Tagesaktuelle Angebote von Banken animieren viele Schuldner, ihr Konto zu wechseln oder ein zweites dort zu eröffnen, wo es attraktive Zinsen gibt. Ein Wechsel ist durch gesetzliche Vorgaben viel simpler geworden und lässt sich bequem digital abwickeln, was die Hemmschwelle weiter gesenkt hat. Zudem sind die Zeiten vorbei, in denen Personen „banktreu“ ihr Leben lang bei demselben Kreditinstitut blieben.

     

    Unter den vielen „Neulingen“ stecken auch ausländische Anbieter, wie eben Klarna aus Schweden. Allerdings müssen ausländische Kreditinstitute mit Zweigstellen in Deutschland die dort geführten Konten dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. So haben z. B. die irische Barclays Bank (bietet neben Kreditkarten auch Tagesgeldkonten an) oder die französische Stellantis Bank SA deutsche Dependancen. Eine aktuelle Liste aller in Deutschland zugelassenen Kreditinstitute nebst Zweigniederlassungen und Adressen können Sie online bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einsehen (iww.de/s11844). Somit erfährt der Gerichtsvollzieher im Rahmen des Kontenabrufverfahrens (§§ 93, 93b AO i. V. mit § 24c KWG) beim BZSt von solchen Konten des Schuldners.