02.07.2009 | Pflichtteilspfändung
So vollstrecken Sie richtig
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Bereits in VE 09, 94, haben wir über die aktuelle Entscheidung des BGH vom 26.2.09 (Abruf-Nr. 091118) zur Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs berichtet. Hier die notwendigen Musterformulierungen.
Im Hinblick auf eine richtige Antragstellung ist es erforderlich, dass der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und eines Überweisungsbeschlusses getrennt voneinander erfolgen müssen, wenn nicht bereits von vornherein die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen.
Musterformulierung: Pfändung, wenn Voraussetzungen nach § 852 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen | ||||||||||||||||||||||||||||||||
An das AG - Vollstreckungsgericht - ...
Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses
Ich zeige an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung - an die Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO - zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch ... erfolgt. Soweit das Gericht seine Zuständigkeit zum Erlass des Beschlusses nicht für gegeben erachtet, wird gemäß § 828 Abs. 3 ZPO bereits jetzt die unmittelbare Abgabe des Antrags an das örtliche zuständige Vollstreckungsgericht beantragt. Der Gläubiger ist - nicht - zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.
Rechtsanwalt
Pfändungsbeschluss
In der Zwangsvollstreckungssache ... (Gläubiger) ./. ... (Schuldner)
Nach dem … (genaue Titelbezeichnung) des ... vom ..., Az. ..., dessen vollstreckbare Ausfertigung ich (nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom ..., Az. ...) und dem Zustellungsnachweis beifüge, hat der Gläubiger vom Schuldner zu beanspruchen:
Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrags - sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss - werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen
den Erben ... - Drittschuldner -
auf Auszahlung des Pflichtteils des Schuldners gegen den Drittschuldner nach dem am … in … verstorbenen Erblasser … (Name), zuletzt wohnhaft in … (Anschrift), gepfändet.
Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über den gepfändeten Anspruch und Rechte einschließlich der Gestaltungsrechte, insbesondere seiner Einziehung, zu enthalten. Zugleich werden folgende Anordnungen getroffen:
Rechtspfleger |
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