01.04.2000 · Fachbeitrag · Prozessuale Nebenentscheidung
Wie Sie die Teilsicherheitsleistung effektiv einsetzen können
| Ist in einem Urteil die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung angeordnet, hat der Gläubiger zwei Möglichkeiten zur Zwangsvollstreckung: Entweder betreibt er eine Sicherungsvollstreckung, ohne allerdings zunächst befriedigt zu werden (VE 2/2000, 29). Oder er erbringt die angeordnete Sicherheitsleistung und vollstreckt. Im letzteren Fall galt früher, dass der Gläubiger die gesamte Sicherheitsleistung erbringen musste, auch wenn er nur wegen eines Teilanspruchs vollstrecken wollte. Dies bevorteilte „reiche“ Gläubiger und war z.B. für „PKH-Gläubiger“ unbefriedigend. Mit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle ist deshalb die Teilsicherheitsleistung nach § 752 ZPO eingeführt worden. Der folgende Beitrag erläutert die wichtigsten Einzelheiten: |
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