02.12.2009 | Räumungsvollstreckung
Konkreter Einzelfall erfordert Interessenabwägung
Die Prüfung, ob die Räumungsvollstreckung bei einem hochbetagten Schuldner wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne des § 765a ZPO darstellt, ist nicht auf eine akute Lebensgefahr während des Räumungsvorgangs selbst zu beschränken; in die Beurteilung einzubeziehen sind auch schwerwiegende gesundheitliche Risiken, die aus einem Wechsel der gewohnten Umgebung resultieren (BGH 13.8.09, I ZB 11/09, Abruf-Nr. 093529). |
Praxishinweis
Zwar ist die Entscheidung auf den ersten Blick gläubigerfeindlich. Sie betrifft aber einen absoluten Ausnahmefall. Denn zum Zeitpunkt der BGH-Entscheidung war der Schuldner bereits 99 Jahre alt.
Die positiven Konsequenzen der Entscheidung lassen sich erst bei näherem Hinsehen erkennen: Denn der BGH betont Folgendes:
- Im Anwendungsbereich des § 765a ZPO ist gerade die Interessenabwägung zwischen Gläubiger und Schuldner im konkreten Einzelfall notwendig.
- Hierbei darf niemals unberücksichtigt bleiben, dass sich auch der Gläubiger auf Grundrechte berufen kann.
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