01.05.2002 · Fachbeitrag · Rechtsmittel
Drittwiderspruchsklage: Das müssen Gläubiger beachten
| Ein Gläubiger darf sich nur aus demVermögen des Schuldners befriedigen. Da zum Beispiel in derMobiliarzwangsvollstreckung der Gerichtsvollzieher grundsätzlichAusnahme: § 811 Abs. 2 ZPO; vgl. Mock, VE 1/00, 5 nur auf denGewahrsam abstellt, kommt es vor, dass auch in das Vermögen einesDritten vollstreckt wird. Dieser kann sich mit derDrittwiderspruchsklage § 771 ZPO zur Wehr setzen und demGläubiger den gepfändeten Gegenstand wieder entziehen. Wiesich der Gläubiger hiergegen verteidigen kann, insbesondere wennder Schuldner und der Dritte im Zusammenwirken dem GläubigerVermögenswerte entziehen wollen, zeigt der folgende Beitrag. |
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