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  • 01.03.2007 | Schuldnerstrategien durchkreuzen

    Geldmangel für Rechtsmittel ist keine unbillige Härte nach § 765a ZPO

    Eine unbillige Härte i.S.d. § 765a ZPO liegt nicht darin, dass eine Partei, der für eine Rechtsverfolgung mangels hinreichender Erfolgsaussicht PKH versagt worden ist, diese Rechtsverfolgung nicht aus eigenen Mitteln fortführen kann, weil Gläubiger per Zwangsvollstreckung auf ihr Vermögen zugegriffen haben (BGH 25.10.06, VII ZB 38/06, Abruf-Nr. 063733).

     

    Sachverhalt

    Die Schuldnerin hat gegen die Gläubigerin Vollstreckungsgegenklage erhoben. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO hat das Gericht mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache ebenso abgelehnt wie einen PKH-Antrag. Die Schuldnerin hat nun beantragt, die Vollstreckung nach § 765a ZPO einzustellen, da sie aufgrund der Vollstreckungsmaßnahmen wirtschaftlich nicht in der Lage sei, ihre Rechtsbehelfe zu finanzieren. AG und LG haben Antrag und sofortige Beschwerde zurückgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der BGH hat die Ausgangsentscheidungen bestätigt. Gemäß § 765a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Diese Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (BGHZ 161, 371). Hierbei sind insbesondere die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen.  

     

    Eine unbillige Härte kann danach nicht darauf gestützt werden, dass der Schuldnerin, nachdem ihr im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage keine PKH bewilligt worden ist, durch die von der Gläubigerin vorgenommene Vollstreckung die Möglichkeit genommen werde, mit eigenen Mitteln ihr Klagebegehren weiterzuverfolgen. Insbesondere wird sie hierdurch nicht in Verfahrensgrundrechten verletzt. Dem verfassungsrechtlichen Gebot, eine mittellose Partei in der Verfolgung ihrer Rechte nicht unzulässig schlechter zu stellen als eine bemittelte, wird durch die Regelungen zur PKH ausreichend Rechnung getragen. Es ist nicht geboten, auch nicht zur Wahrung von Grundrechten, darüber hinaus der mittellosen Partei eine Rechtsverfolgung zu ermöglichen, die im PKH-Verfahren als nicht hinreichend Erfolg versprechend beurteilt wurde. Worauf die Mittellosigkeit der Partei beruht, ist nicht entscheidend. Es besteht keine rechtliche Veranlassung, diejenige Partei besser zu stellen, die deswegen mittellos ist, weil ein Gläubiger zur Befriedigung seiner berechtigten Ansprüche auf das Vermögen der Partei durch Pfändung zugegriffen hat.