· Fachbeitrag · Forderungspfändung
Pfändung der Corona-Überbrückungshilfe III
| Obwohl Corona offiziell „passé“ ist, hat der BGH jetzt zur Frage der Pfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III eine wichtige Entscheidung getroffen, die in vielen Verfahren noch eine Rolle spielt. |
Relevanz der Entscheidung
Bei der Corona-Überbrückungshilfe III handelt(e) es sich um eine zweckgebundene Billigkeitsleistung. Sie dient(e) ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbstständigen und selbstständigen Angehörigen der freien Berufe eine Liquiditätshilfe in Form einer anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten zu gewähren und so zu ihrer Existenzsicherung beizutragen. Entsprechend durfte der Leistungsempfänger die gewährte Hilfe nur zur Deckung der förderungsfähigen Fixkosten verwenden. Der BGH hat hierzu nun Folgendes klargestellt:
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